3
Sicherheit
Die für Sie und uns wichtigste Information ist die Beschaffenheit des vorgesehenen Abbrennplatzes hinsichtlich brandgefährdeter Objekte, den Aufenthaltsort des Publikums und den daraus resultierenden Schutz- abständen in Abhängigkeit der verwendeten pyrotechnischen Effekte.
Die entsprechenden Richtlinien sind in der Anlage 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz (SprengVwV) dargelegt.

  Bodenfeuerwerk 30m
  Höhenfeuerwerk mit Steighöhe bis zu 30m gerader Abschuß 50m
    mit Knalleffekt oder schräger Abschuß 70m
  Kugelbomben bis 150mm und Zylinderbomben bis 100mm Durchm. 75m
  mit Knalleffekt oder größeres Kaliber 125m
  Raketen in Abschußrichtung 200m
    andere Richtungen 125m